Notare: Amtshaftung, Berufshaftpflicht und Gruppenanschlussdeckung
Ein öffentliches Amt mit persönlicher Haftung.
Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Anders als Beamte haften sie für Amtspflichtverletzungen jedoch nicht über den Staat, sondern persönlich (§ 19 BNotO). Die Staatshaftung nach Art. 34 GG greift nicht. Bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen besteht zwar eine Subsidiarität: Der Notar haftet nur, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Diese Einschränkung gilt nicht bei Amtsgeschäften der Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege gegenüber den Auftraggebern, und sie greift nicht bei Vorsatz.
Das Haftungsrisiko ist erheblich: Notare wirken bei Immobilienkäufen, Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Kapitalmaßnahmen, Erb- und Eheverträgen mit, verwahren Gelder auf Notaranderkonten und überwachen Fälligkeiten und Grundbuchvollzug. Ein einziger Fehler kann Schäden in Millionenhöhe verursachen.
Der berufsrechtliche Rahmen der Vermögensschadenhaftpflicht
Die dreistufige Absicherung des Notarstandes
Das deutsche Notarrecht hat ein im Berufsrecht einzigartiges, mehrstufiges System geschaffen, das den Schutz der Rechtsuchenden auch dann gewährleisten soll, wenn der Schaden die individuelle Deckung übersteigt oder der Notar vorsätzlich handelt:
StufeInstrumentRechtsgrundlageVersicherungsnehmer
Die dreistufige Absicherung des Notarstandes
Ergänzend unterhalten die Notarkammern den Notarversicherungsfonds in Köln als Versicherungsleitstelle des Notarstandes, der die Kammerverträge betreut und das Vertrauensschadenvorsorgesystem des Berufsstandes mitträgt.
Stufe 1: Die Pflichtversicherung nach § 19a BNotO
Jeder Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Sie muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit des Notars und aus der Tätigkeit der Personen decken, für die er haftet. Die Versicherung ist bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer zu nehmen und muss für jede einzelne Amtspflichtverletzung gelten.
Gesetzliche Mindestanforderungen:
KriteriumAnforderung nach § 19a BNotO
Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall 500.000 €
Die Jahreshöchstleistung darf auf den doppelten Betrag begrenzt werden, also 1.000.000 €
Selbstbehalt bis zu 1 % der Mindestversicherungssumme zulässig (5.000 €)
Serienschadenklauselzulässig: alle Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts gelten als ein Versicherungsfall
Meldepflicht des Versicherers: Beginn, Beendigung, Kündigung und deckungsrelevante Änderungen an Landesjustizverwaltung und Notarkammer
Auskunftsanspruch Dritter: Name, Adresse und Versicherungsnummer über Landesjustizverwaltung oder Notarkammer, auch nach Erlöschen des Amtes
Zulässige Ausschlüsse sind abschließend geregelt. Ausgeschlossen werden dürfen ausschließlich:
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Ersatzansprüche wegen wissentlicher Amtspflichtverletzung
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Ersatzansprüche aus der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, die Pflichtverletzung liegt darin, dass die Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde
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Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit dem Notar nicht eine fahrlässige Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird
Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers. Steht eine Amtspflichtverletzung fest und ist lediglich streitig, ob der Notar wissentlich gehandelt hat, darf der Berufshaftpflichtversicherer die Regulierung nicht einfach verweigern. Er muss bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme leisten, die für den Vertrauensschadenversicherer gilt, und nimmt anschließend Regress (§ 19a Abs. 2 Satz 2 bis 4 BNotO).
Der Geschädigte soll nicht zwischen zwei Versicherern zerrieben werden.
Personen, für die der Notar haftet:
Die Deckung erfasst auch Mitarbeiter, Notarassessoren und Notarvertreter im Rahmen der gesetzlichen Haftungszurechnung. Für Notariatsverwalter gelten eigene Regelungen.
Die Gruppenanschlussversicherung der Notarkammern
Die Notarkammern sind gesetzlich verpflichtet, Versicherungsverträge zur Ergänzung der Pflichtversicherung abzuschließen (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO). Diese Verträge sollen zwei Lücken der Basisversicherung schließen:
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Schäden, die die Deckungssumme der Basisversicherung übersteigen, und
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Schäden aus vorsätzlichen Handlungen, die nach den Versicherungsbedingungen der Basisversicherung ausgeschlossen sind.
Für diese Kammerverträge schreibt das Gesetz Mindestversicherungssummen je versichertem Notar und je Versicherungsfall vor: mindestens 250.000 € für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500.000 € für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen.
Praktische Wirkung: Die Gruppenanschlussversicherung erhöht die für fahrlässige Amtspflichtverletzungen verfügbare Summe über die individuelle Basisversicherung von 500.000 € hinaus auf 1.000.000 € je Schadenfall. Die Anschlussdeckung setzt dort an, wo die Basisversicherung endet.
Regionale Besonderheit Bayern und Pfalz: In den Bereichen der Notarkasse München (Bayern und Pfalz) und der Ländernotarkasse Leipzig (ostdeutsche Länder) werden die Pflichtversicherungen der Kammern einheitlich über die Kassen durchgeführt. Die Anschlussdeckung ist dort in den zentral geführten Vermögensschaden-Haftpflichtverträgen bereits enthalten. In den übrigen Kammerbezirken unterhalten die Notarkammern die Anschlussversicherungen als Gruppenverträge, die vom Notarversicherungsfonds betreut werden.
Stufe 3: Die Vertrauensschadenversicherung
Gegen die Folgen eigener wissentlicher Pflichtverletzungen kann sich der Notar selbst nicht versichern. Um Geschädigte dennoch zu schützen, unterhalten die Notarkammern bzw. Notarkassen Vertrauensschadenversicherungen. Die Versicherungssumme liegt dort derzeit bei bis zu 260.000 € im einzelnen Schadenfall und damit leicht über dem gesetzlichen Minimum von 250.000 €. Die Jahreshöchstleistung ist je Notar auf das Vierfache der Einzelsumme begrenzt.
Wichtig für Geschädigte wie für Notare: Die Vertrauensschadenversicherung ist keine Deckung zugunsten des Notars. Der Versicherer nimmt beim Notar in vollem Umfang Regress.
Warum die Kammerdeckung nicht das Ende der Überlegung sein sollte
Das System aus Basis-, Anschluss- und Vertrauensschadenversicherung ist ein wirksames Sicherheitsnetz. Es bleibt aber ein Mindestschutz, der nicht an die individuelle Risikolage eines Notariats angepasst ist.
Begrenzte Summen je Schadenfall. Für fahrlässige Pflichtverletzungen stehen im Zusammenspiel von Basis- und Anschlussdeckung regelmäßig 1.000.000 € je Schadenfall zur Verfügung. Bei Grundstücksgeschäften in Ballungsräumen, Unternehmenskäufen, Umwandlungen oder Bauträgerprojekten liegen die Geschäftswerte häufig deutlich darüber.
Jahresmaximierung. Die Basisversicherung darf auf 1.000.000 € pro Jahr maximiert werden. Treffen mehrere Schadenfälle in ein Versicherungsjahr, kann die verfügbare Summe früher erschöpft sein als erwartet.
Serienschäden. Mehrere Fehler bei einem einheitlichen Amtsgeschäft können als ein einziger Versicherungsfall gelten. Bei standardisierten Vertragsmustern, die sich über zahlreiche Urkunden wiederholen, oder bei Bauträgerprojekten mit vielen Erwerbern kann dies die Summenfrage verschärfen.
Persönliche Haftung darüber hinaus. Was die Deckung übersteigt, trägt der Notar persönlich.
Unsere Empfehlung zur Bemessung der Versicherungssumme
Wir empfehlen eine individuelle Höherversicherung (Exzedentendeckung) oberhalb der Basis- und Kammerdeckung. Bei der Bemessung berücksichtigen wir insbesondere:
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Tätigkeitsschwerpunkte (Immobilien, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Erb- und Familienrecht)
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typische und maximale Geschäftswerte der Urkunden
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Volumen und Häufigkeit von Verwahrungsgeschäften über Notaranderkonten
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Bauträgerprojekte und standardisierte Vertragswerke mit Serienschadenrisiko
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Zahl der Notarinnen und Notare in der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, Zahl der Notarassessoren und Vertretungen
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regionale Immobilienpreise und Mandantenstruktur
Höherversicherungen greifen typischerweise, wenn die Summen aus Basisversicherung und Kammervertrag oder die Jahreshöchstleistung ausgeschöpft sind. In der Praxis sind Deckungen von mehreren Millionen Euro je Schadenfall wirtschaftlich darstellbar.
Berufsrechtlicher Rahmen: Nurnotare und Anwaltsnotare
Zwei Notariatsformen, zwei Versicherungswelten
Die Bundesnotarordnung kennt zwei Formen des Notariats. Welche gilt, bestimmt sich nach dem Amtssitz.
Hauptberufliche Notare (Nurnotare)
Nurnotare üben das Notaramt auf Lebenszeit und ausschließlich aus (§ 3 Abs. 1 BNotO). Eine anwaltliche Tätigkeit ist ihnen nicht gestattet. Diese Notariatsform besteht unter anderem in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens.
Versicherungsrechtlich gilt allein das notarielle System aus § 19a BNotO und den Kammerverträgen nach § 67 BNotO. In Bayern und der Pfalz ist dabei die Notarkasse München zentral eingebunden.
Anwaltsnotare
Anwaltsnotare werden für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer als Notare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO). Das Anwaltsnotariat besteht unter anderem in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
Anwaltsnotare dürfen sich mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden (§ 9 BNotO). Daraus entstehen interprofessionelle Strukturen mit besonderen Anforderungen an die Versicherung.
Die Versicherungsanforderungen an Anwaltsnotare
Anwaltsnotare unterliegen zwei vollständig getrennten Pflichtversicherungsregimen.
Erstens: die notarielle Berufshaftpflicht
Für die Amtstätigkeit gelten § 19a BNotO und das Kammersystem nach § 67 BNotO mit denselben Anforderungen wie beim Nurnotar.
Zweitens: die anwaltliche Berufshaftpflicht
Für die anwaltliche Tätigkeit gelten die Vorschriften der BRAO:
Versicherte EinheitMindestversicherungssumme je VersicherungsfallJahreshöchstleistung
Einzelne Rechtsanwältin / einzelner Rechtsanwalt (§ 51 BRAO)250.000 €mindestens 1.000.000 €
Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, z. B. GbR, PartG (§ 59o Abs. 3 BRAO)500.000 €Mindestsumme × Zahl der anwaltlichen Gesellschafter und Geschäftsführer, mindestens das Vierfache
Haftungsbeschränkte Gesellschaft mit bis zu zehn Berufsträgern, z. B. PartGmbB, GmbH (§ 59o Abs. 2 BRAO)1.000.000 €wie oben
Haftungsbeschränkte Gesellschaft mit mehr als zehn Berufsträgern (§ 59o Abs. 1 BRAO)2.500.000 €wie oben
Seit der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 sind auch Sozietäten ohne Haftungsbeschränkung eigenständig versicherungspflichtig. Die Pflichtversicherung jedes einzelnen Anwalts bleibt daneben bestehen. Bei der Zählung der Berufsträger kommt es auf Köpfe an, nicht auf Vollzeitäquivalente.
Die zentrale Herausforderung: Abgrenzung zwischen Amt und Mandat
Die anwaltliche Berufshaftpflicht schließt die notarielle Tätigkeit regelmäßig aus, die Notarhaftpflicht erfasst nur die Amtstätigkeit. Entscheidend ist daher im Schadenfall, ob der Anwaltsnotar als Notar oder als Anwalt gehandelt hat.
Die Bundesnotarordnung enthält hierfür eine Auslegungsregel: Wird ein Anwaltsnotar vorbereitend, betreuend oder vollziehend im Zusammenhang mit Amtsgeschäften tätig, ist im Zweifel eine notarielle Tätigkeit anzunehmen (§ 24 Abs. 2 BNotO). Die Grenzen sind in der Praxis dennoch fließend, etwa bei Vertragsentwürfen, gesellschaftsrechtlicher Beratung vor einer Beurkundung oder der Abwicklung eines Kaufvertrags.
Das Risiko: Sind die beiden Deckungen bei verschiedenen Versicherern mit unterschiedlichen Bedingungswerken platziert, kann jeder Versicherer auf die Zuständigkeit des anderen verweisen. Der Anwaltsnotar steht dann womöglich jahrelang ohne Regulierung da.
Weitere Besonderheiten beim Anwaltsnotar:
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Unterschiedliche Summenlogiken: 250.000 € je Fall anwaltlich gegenüber 500.000 € notariell
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Unterschiedliche Serienschadenregelungen in BRAO- und BNotO-Bedingungen
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Sozietätsversicherung: Die anwaltliche Gesellschaftsdeckung erfasst nicht das Notaramt des einzelnen Gesellschafters
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Nachhaftung bei Beendigung des Notaramts, etwa mit Erreichen der Altersgrenze, während die Anwaltstätigkeit fortgesetzt wird
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Mitversicherung von Notarvertretern, die ihrerseits Rechtsanwälte sind
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Unser Ansatz für Notare und Anwaltsnotare
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Prüfung, ob Ihre Versicherung die Anforderungen von § 19a BNotO und gegebenenfalls §§ 51, 59n ff. BRAO vollständig erfüllt
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Analyse der Schnittstelle zur Kammerdeckung und zur Notarkasse
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Bemessung einer bedarfsgerechten Höherversicherung
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Für Anwaltsnotare: Platzierung beider Deckungen möglichst aus einer Hand oder mit eindeutigen, aufeinander abgestimmten Abgrenzungsklauseln
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Absicherung ergänzender Risiken: Cyber, Vertrauensschaden, D&O für Gesellschaftsstrukturen
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Begleitung bei Amtsantritt, Sozietätswechsel, Amtssitzverlegung und Ausscheiden

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