FAQ Wirtschaftsprüfer
Berufshaftung, FISG und § 323 HGB – steigende Anforderungen an Versicherungsschutz und Risikomanagement
Berufsrechtliche Verpflichtungen und Anforderungen
Die Anforderungen an Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Insbesondere durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurden die regulatorischen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen deutlich verschärft. Gleichzeitig steigen die Erwartungen von Mandanten, Aufsichtsbehörden und Versicherern an Qualitätssicherung, Dokumentation, Compliance und Risikomanagement.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist deshalb heute weit mehr als eine gesetzliche Pflichtversicherung. Sie stellt einen zentralen Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität und des professionellen Risikomanagements von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dar.
Berufsrechtliche Verpflichtung nach der WPO
Gemäß § 54 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer verpflichtet, eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme grundsätzlich 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Die Versicherung muss darüber hinaus mindestens vierfach maximiert ausgestaltet sein. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme innerhalb eines Versicherungsjahres mindestens viermal zur Verfügung stehen muss, sodass eine Mindestjahreshöchstleistung von insgesamt 4 Mio. EUR besteht.
Diese Mindestversicherungssummen stellen in der Praxis jedoch regelmäßig lediglich die berufsrechtliche Untergrenze dar. Gerade bei größeren Prüfungsmandaten, internationalen Tätigkeiten oder kapitalmarktorientierten Unternehmen reichen Mindestdeckungssummen häufig nicht aus.
Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 HGB
Von besonderer Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist die Haftungsregelung des § 323 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift regelt die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers bei Pflichtverletzungen im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen.
Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 HGB
Von besonderer Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist die Haftungsregelung des § 323 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift regelt die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers bei Pflichtverletzungen im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen.
Durch das FISG wurden die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen deutlich angehoben.
Bei fahrlässiger Pflichtverletzung gelten insbesondere folgende Haftungsgrenzen:
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1,5 Mio. EUR bei der Prüfung sonstiger prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften
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4 Mio. EUR bei bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse, insbesondere CRR-Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
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16 Mio. EUR bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 316a HGB
Bei grober Fahrlässigkeit erhöhen sich die Haftungshöchstgrenzen erheblich:
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12 Mio. EUR bei sonstigen prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften
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32 Mio. EUR bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
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unbeschränkte Haftung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung besteht ebenfalls eine unbeschränkte Haftung.
Die erhöhten Haftungsgrenzen führen zu deutlich steigenden Anforderungen an:
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Versicherungssummen
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Qualitätssicherungssysteme
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Dokumentationspflichten
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Risikomanagementprozesse
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Compliance-Strukturen innerhalb der Prüfungsgesellschaft
Neue Risiken durch das FISG
Das FISG hat die Verantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern erheblich verschärft. Hintergrund waren insbesondere die regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal.
Zu den wesentlichen Entwicklungen zählen:
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Erweiterte Anforderungen an Prüfungsqualität und Dokumentation
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Intensivere Aufsicht durch die APAS
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Verschärfte Haftungsrisiken
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Erhöhte Reputationsrisiken
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Höhere Anforderungen an interne Qualitätssicherungssysteme
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Größere Bedeutung von IT-, Cyber- und Compliance-Risiken
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Steigende Anforderungen an ESG- und Nachhaltigkeitsprüfungen
Parallel dazu beobachten Versicherer eine deutlich intensivere Risikoprüfung bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Bewertet werden insbesondere:
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Mandatsstruktur und Branchenfokus
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Qualitätssicherungssysteme
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Internationale Tätigkeiten
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Cyber- und Datenschutzrisiken
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Schadenhistorie
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Spezialisierte Beratungsleistungen
Die Folge sind strengere Zeichnungsrichtlinien, höhere Selbstbehalte sowie steigende Prämienanforderungen.
Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbegrenzung
Neben den gesetzlichen Haftungsregelungen des § 323 HGB besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbegrenzung.
In der Praxis erfolgt dies regelmäßig über Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB/AGB), insbesondere unter Verwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) empfohlenen Auftragsbedingungen.
Die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung setzt insbesondere voraus:
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Rechtssichere Einbeziehung der IDW-AGB
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Transparente vertragliche Gestaltung
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Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben
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Abstimmung zwischen Haftungsbegrenzung und Versicherungsschutz
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Angemessene Höhe der vereinbarten Haftungsgrenzen
Die vertragliche Haftungsbegrenzung ersetzt jedoch keine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sondern ergänzt diese als wichtigen Bestandteil eines professionellen Risikomanagements.
Professionelle Absicherung für Wirtschaftsprüfer
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist heute ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität und Compliance von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Entscheidend sind insbesondere:
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Individuell abgestimmte Deckungskonzepte
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Ausreichende Versicherungssummen
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Berücksichtigung aktueller regulatorischer Entwicklungen
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Einbeziehung neuer Haftungs- und Cyberrisiken
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Internationale Deckungskonzepte
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Professionelle Unterstützung im Schadenfall
Die Audit Tax Law Risk Solution GmbH unterstützt Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Analyse bestehender Versicherungslösungen sowie der Entwicklung individueller Deckungskonzepte unter Berücksichtigung der aktuellen regulatorischen Anforderungen aus WPO, FISG und des HGB-Rechts.
Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG
AuditTaxLaw Risk Solution GmbH
Hohenlindener Str. 1
81677 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 20034230
Fax: +49 (0)89 2001648
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HRB: 308398
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Verantwortlich nach § 18 MStV
Christina Schelbert
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Angaben gemäß § 34d GewO
Audit Tax Law Risk Solution GmbH ist tätig als unabhängiger Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO
Zuständige Erlaubnisbehörde:
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Eintragung im Vermittlerregister:
Registrierungsnummer: D-J3HL-70IMP-21
Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
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www.vermittlerregister.info
Berufsrechtliche Regelungen
§ 34d Gewerbeordnung
§§ 59-68 VVG
VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Webseite Gesetze im Internet eingesehen und abgerufen werden.
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
DUAL Deutschland GmbH
Schanzenstraße 36 / Gebäude 197
51063 Köln
Räumlicher Geltungsbereich: Europäische Union
Beteiligungen
Die Audit Tax Law Risk Solution GmbH hält keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens.
Kein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital der Audit Tax Law Risk Solution GmbH.
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Audit Tax Law Risk Solution GmbH
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Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform eingerichtet, an die Sie sich wenden können. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mailadresse lautet: info@audittaxlaw.de
(Hinweis zum Schlichtungsverfahren nach § 36 VSBG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 VersVermV)
Zuständige Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern sind der OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, Telefon: 0800 2 55 04 44 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen), www.pkv-ombudsmann.de und der Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel. 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz), E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de.