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FAQ Wirtschaftsprüfer

Berufshaftung, FISG und § 323 HGB – steigende Anforderungen an Versicherungsschutz und Risikomanagement

Berufsrechtliche Verpflichtungen und Anforderungen

Die Anforderungen an Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Insbesondere durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurden die regulatorischen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen deutlich verschärft. Gleichzeitig steigen die Erwartungen von Mandanten, Aufsichtsbehörden und Versicherern an Qualitätssicherung, Dokumentation, Compliance und Risikomanagement.

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Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist deshalb heute weit mehr als eine gesetzliche Pflichtversicherung. Sie stellt einen zentralen Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität und des professionellen Risikomanagements von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dar.

Berufsrechtliche Verpflichtung nach der WPO

Gemäß § 54 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer verpflichtet, eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme grundsätzlich 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.

 

Die Versicherung muss darüber hinaus mindestens vierfach maximiert ausgestaltet sein. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme innerhalb eines Versicherungsjahres mindestens viermal zur Verfügung stehen muss, sodass eine Mindestjahreshöchstleistung von insgesamt 4 Mio. EUR besteht.

Diese Mindestversicherungssummen stellen in der Praxis jedoch regelmäßig lediglich die berufsrechtliche Untergrenze dar. Gerade bei größeren Prüfungsmandaten, internationalen Tätigkeiten oder kapitalmarktorientierten Unternehmen reichen Mindestdeckungssummen häufig nicht aus.

Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 HGB

Von besonderer Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist die Haftungsregelung des § 323 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift regelt die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers bei Pflichtverletzungen im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen.

Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 HGB

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Von besonderer Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist die Haftungsregelung des § 323 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift regelt die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers bei Pflichtverletzungen im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen.

Durch das FISG wurden die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen deutlich angehoben.

Bei fahrlässiger Pflichtverletzung gelten insbesondere folgende Haftungsgrenzen:

  • 1,5 Mio. EUR bei der Prüfung sonstiger prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften

  • 4 Mio. EUR bei bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse, insbesondere CRR-Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen

  • 16 Mio. EUR bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 316a HGB

Bei grober Fahrlässigkeit erhöhen sich die Haftungshöchstgrenzen erheblich:

  • 12 Mio. EUR bei sonstigen prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften

  • 32 Mio. EUR bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

  • unbeschränkte Haftung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung besteht ebenfalls eine unbeschränkte Haftung.

Die erhöhten Haftungsgrenzen führen zu deutlich steigenden Anforderungen an:

  • Versicherungssummen

  • Qualitätssicherungssysteme

  • Dokumentationspflichten

  • Risikomanagementprozesse

  • Compliance-Strukturen innerhalb der Prüfungsgesellschaft

Neue Risiken durch das FISG

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Das FISG hat die Verantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern erheblich verschärft. Hintergrund waren insbesondere die regulatorischen Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal.

Zu den wesentlichen Entwicklungen zählen:

  • Erweiterte Anforderungen an Prüfungsqualität und Dokumentation

  • Intensivere Aufsicht durch die APAS

  • Verschärfte Haftungsrisiken

  • Erhöhte Reputationsrisiken

  • Höhere Anforderungen an interne Qualitätssicherungssysteme

  • Größere Bedeutung von IT-, Cyber- und Compliance-Risiken

  • Steigende Anforderungen an ESG- und Nachhaltigkeitsprüfungen

Parallel dazu beobachten Versicherer eine deutlich intensivere Risikoprüfung bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Bewertet werden insbesondere:

  • Mandatsstruktur und Branchenfokus

  • Qualitätssicherungssysteme

  • Internationale Tätigkeiten

  • Cyber- und Datenschutzrisiken

  • Schadenhistorie

  • Spezialisierte Beratungsleistungen

Die Folge sind strengere Zeichnungsrichtlinien, höhere Selbstbehalte sowie steigende Prämienanforderungen.

Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbegrenzung

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Neben den gesetzlichen Haftungsregelungen des § 323 HGB besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbegrenzung.

In der Praxis erfolgt dies regelmäßig über Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB/AGB), insbesondere unter Verwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) empfohlenen Auftragsbedingungen.

Die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung setzt insbesondere voraus:

  • Rechtssichere Einbeziehung der IDW-AGB

  • Transparente vertragliche Gestaltung

  • Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben

  • Abstimmung zwischen Haftungsbegrenzung und Versicherungsschutz

  • Angemessene Höhe der vereinbarten Haftungsgrenzen

Die vertragliche Haftungsbegrenzung ersetzt jedoch keine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, sondern ergänzt diese als wichtigen Bestandteil eines professionellen Risikomanagements.

Professionelle Absicherung für Wirtschaftsprüfer

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Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist heute ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stabilität und Compliance von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Individuell abgestimmte Deckungskonzepte

  • Ausreichende Versicherungssummen

  • Berücksichtigung aktueller regulatorischer Entwicklungen

  • Einbeziehung neuer Haftungs- und Cyberrisiken

  • Internationale Deckungskonzepte

  • Professionelle Unterstützung im Schadenfall

 

Die Audit Tax Law Risk Solution GmbH unterstützt Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Analyse bestehender Versicherungslösungen sowie der Entwicklung individueller Deckungskonzepte unter Berücksichtigung der aktuellen regulatorischen Anforderungen aus WPO, FISG und des HGB-Rechts.

 

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