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E&O-Versicherung (Errors & Omissions)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftungsschutz für Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Vermittler.

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Im deutschen Versicherungsmarkt bezeichnet „E&O" die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzinstitute und Finanzdienstleister. Sie schützt Unternehmen und ihre Mitarbeiter vor Schadensersatzansprüchen von Kunden, Anlegern und Dritten, die auf Fehlern, Versäumnissen oder fehlerhafter Beratung bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen beruhen.

Anders als bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern verteilen sich die Anforderungen an den Versicherungsschutz hier auf eine Vielzahl von Regelwerken: Gewerbeordnung, Aufsichtsrecht, europäische Verordnungen und die Vorgaben von Anlegern und Geschäftspartnern. Entsprechend unterschiedlich sind die Bedingungswerke am Markt.

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Für wen E&O relevant ist

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Vermögensverwaltung und Anlageberatung

  • Vermögensverwalter und Wertpapierinstitute

  • Family Offices und Multi Family Offices

  • Anlageberater und Anlagevermittler

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Fondsbranche

  • Kapitalverwaltungsgesellschaften (OGAW- und AIF-KVG)

  • Fondsinitiatoren, Emissionshäuser und Asset Manager

  • Service-KVGen, Portfoliomanager und Anlageberater von Fonds

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Vermittler und Berater mit Erlaubnis nach der Gewerbeordnung

  • Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater (§ 34d GewO)

  • Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (§§ 34f, 34h GewO)

  • Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

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Banken und Zahlungsverkehr

  • Privatbanken, Spezialinstitute und Genossenschaftsbanken

  • Zahlungsinstitute, Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste

  • Fintechs mit regulierten Finanzdienstleistungen

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Treuhand und Verwahrung

  • Treuhandgesellschaften und Mittelverwendungskontrolleure

  • Verwahrstellen und Treuhänder bei Beteiligungsmodellen

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Der regulatorische Rahmen

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Für viele Finanzdienstleister ist eine Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis oder eine gesetzlich vorgesehene Alternative zu zusätzlichem Eigenkapital.

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Versicherungsvermittler und -berater § 34d GewO i. V. m. VersVermV:

Pflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung; derzeit mindestens 1.300.380 € je Versicherungsfall und 1.924.560 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres

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Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater§§ 34f, 34h GewO i. V. m. FinVermV:

Pflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung mit gesetzlich festgelegten Mindestsummen je Versicherungsfall und Jahr

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Immobiliardarlehensvermittler§ 34i GewO i. V. m. ImmVermV:

Pflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung

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AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften KAGB i. V. m. Delegierter Verordnung (EU) Nr. 231/2013Absicherung von Berufshaftungsrisiken entweder durch zusätzliche Eigenmittel oder durch eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung im Verhältnis zum verwalteten Vermögen

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Die Mindestsummen für Vermittler werden in regelmäßigen Abständen an die europäische Preisentwicklung angepasst. Bestehende Verträge müssen dann nachgezogen werden, damit die Erlaubnis nicht gefährdet ist.

Wichtig: Die gesetzlichen Mindestsummen sind auf den Verbraucherschutz im Massengeschäft ausgerichtet. Für Vermögensverwalter mit großen Mandaten, für Fondsgesellschaften oder für Vermittler von Gewerbe- und Industrierisiken sind sie in aller Regel nicht ausreichend.

 

​Typische Haftungsszenarien​

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Beratung und Vermittlung

  • fehlende oder unzureichende Aufklärung über Risiken, Kosten und Interessenkonflikte

  • nicht anlegergerechte oder nicht objektgerechte Beratung

  • Deckungslücken durch fehlerhafte Beratung bei der Versicherungsvermittlung

  • versäumte Fristen, Kündigungen oder Anzeigen

Vermögensverwaltung und Fondsverwaltung

  • Verstöße gegen Anlagerichtlinien oder vertragliche Anlagegrenzen

  • fehlerhafte Orders, Handels- und Abwicklungsfehler

  • Fehler bei der Berechnung von Anteilswerten

  • mangelhafte Prüfung und Überwachung von Investments

Prospekt- und Informationshaftung

  • unrichtige oder unvollständige Angaben in Verkaufsprospekten, Basisinformationsblättern und Marketingunterlagen

  • fehlerhafte Nachhaltigkeitsangaben nach der Offenlegungsverordnung

Organisation und Dienstleister

  • Fehler von Auslagerungsunternehmen und Unterverwahrern

  • Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit Kundendaten

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Worauf es bei der Deckung ankommt

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Umfang

  • Präzise Definition der versicherten Tätigkeit, abgestimmt auf die Erlaubnis und das tatsächliche Geschäftsmodell

  • Einschluss aller Produktkategorien und Dienstleistungen, einschließlich neuer Angebote wie digitaler Vermögensverwaltung

  • Abwehrkosten, auch bei unbegründeten Ansprüchen

  • Kosten für Verfahren und Untersuchungen von Aufsichtsbehörden, soweit versicherbar

  • Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Fondsvehikeln und Mitarbeitern

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Zeitliche Deckung

  • Claims-made-Prinzip mit ausreichender Rückwärtsdeckung für frühere Beratungen

  • Nachmeldefristen, gerade bei langen Anlagezeiträumen und späten Schadenfeststellungen

  • Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter und Geschäftsleiter

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Summen und Struktur

  • Trennung zwischen gesetzlicher Pflichtdeckung und Höherversicherung

  • Serienschadenklauseln, die bei standardisierten Produkten nicht zu unangemessenen Kürzungen führen

  • Abstimmung mit Vorgaben institutioneller Anleger, Depotbanken und Vertriebspartner

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Das Financial-Institutions-Paket Für Finanzinstitute bieten sich kombinierte Lösungen an, die mehrere Risiken aufeinander abgestimmt abdecken:

  • E&O für Berufshaftungsrisiken gegenüber Kunden

  • D&O für die persönliche Haftung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen

  • Crime / Vertrauensschaden für Veruntreuung, Betrug und Social Engineering

  • Cyber für Datenverlust, Betriebsunterbrechung und Datenschutzverletzungen

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Tech E&O für IT- und Legal-Tech-Einheiten

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Eine eigene Spielart ist die Tech E&O. Sie schützt IT-Dienstleister, Softwareanbieter und Plattformbetreiber vor Ansprüchen wegen fehlerhafter Software, Systemausfällen, nicht erreichter Leistungszusagen oder Datenverlusten beim Kunden. Tech E&O wird in der Regel mit einer Cyberversicherung kombiniert.

Relevant ist sie auch im Umfeld unserer Kernzielgruppe: für Legal-Tech- und Tax-Tech-Tochtergesellschaften von Kanzleien, für Anbieter von Kanzleisoftware und für Dienstleister, die digitale Mandantenportale betreiben. Deren Tätigkeit ist von der Berufshaftpflicht der Kanzlei in aller Regel nicht erfasst.

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Unser Ansatz

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  • Analyse von Erlaubnisumfang, Geschäftsmodell und Vertragsbeziehungen

  • Prüfung, ob der bestehende Schutz die aufsichts- und gewerberechtlichen Anforderungen erfüllt

  • Bemessung der Versicherungssummen nach Kundenstruktur, verwaltetem Vermögen und Vertragsvorgaben

  • Bedingungsvergleich der auf Finanzinstitute spezialisierten Versicherer

  • Abstimmung von E&O, D&O, Vertrauensschaden und Cyber zu einem lückenlosen Gesamtkonzept

  • Begleitung im Anspruchsfall und bei Anfragen der Aufsicht

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