top of page
Vermögensschadenhaftpflicht
I. Rechtsanwälte
1. Einzelner Berufsträger (Einzelanwalt)
Gesetzliche Grundlage
-
§ 51 BRAO
Mindestversicherung
-
Mindestversicherungssumme: 250.000 € je Versicherungsfall
-
Jahreshöchstleistung: mindestens 4-fache Mindestversicherungssumme
-
Versicherung muss bestehen bei Zulassung und während der gesamten Berufsausübung
-
Versicherungspflicht nur für Vermögensschäden (keine Personen-/Sachschäden)
Umfang des gesetzlichen Mindestschutzes
Versichert ist die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dazu gehören typischerweise:
-
Beratung und Vertretung
-
Vertragsgestaltung
-
Prozessführung
-
Treuhandtätigkeiten im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit
Nicht automatisch erfasst:
-
Organfunktionen (z.B. Aufsichtsrat)
-
rein kaufmännische Tätigkeiten
-
Tätigkeiten außerhalb des Berufsbilds
2. Berufsausübungsgesellschaft (PartG, GbR, GmbH etc.)
Gesetzliche Grundlage
-
§§ 59n ff. BRAO (neue Systematik seit BRAO-Reform)
Seit der Reform ist die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) selbst Zulassungssubjekt und damit eigenständig versicherungspflichtig.
Mindestversicherung
-
Grundsätzlich 500.000 € je Versicherungsfall
-
Bei Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung teilweise 250.000 € ausreichend, sofern keine Haftungsbeschränkung gegenüber Mandanten besteht
-
Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
Wichtig:
Es besteht eine Doppelversicherungspflicht:
-
Versicherung der Gesellschaft
-
zusätzlich Versicherung jedes einzelnen Berufsträgers
3. Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH)
Gesetzliche Grundlage
-
§§ 59n, 59o BRAO
-
§ 8 Abs. 4 PartGG (für PartG mbB)
Mindestversicherung
-
1.000.000 € je Versicherungsfall (bei PartG mbB regelmäßig)
-
Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. €
Haftungsbeschränkung greift nur, wenn:
-
Versicherung gesetzeskonform besteht
-
korrekte Firmierung mit „mbB“
4. Änderungen durch die BRAO-Reform (seit 01.08.2022)
Die Reform hat den Versicherungsschutz erheblich beeinflusst:
Gesellschaft als eigenständiges Zulassungssubjekt
Vorher: Versicherung primär über die Berufsträger
Jetzt: eigenständige Versicherungspflicht der BAG
Öffnung für interprofessionelle Gesellschaften
-
Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten etc.
-
Versicherung muss nun alle berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten abdecken
Vereinheitlichung der Mindestversicherungssummen
-
Klarere Staffelung nach Haftungsform
-
Erhöhung der Transparenz
Wegfall alter Sozietätsregelungen
-
Neue Haftungssystematik → Versicherungsbedingungen mussten angepasst werden
II Steuerberater
1. Einzelner Steuerberater
Gesetzliche Grundlage
-
§ 67 StBerG
Mindestversicherung
-
250.000 € je Versicherungsfall
-
Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
Versichert:
-
Hilfeleistung in Steuersachen
-
betriebswirtschaftliche Beratung
-
Treuhandtätigkeiten im Berufsbild
2. Steuerberatungsgesellschaft
Gesetzliche Grundlage
-
§§ 49 ff. StBerG
-
§ 67 StBerG
-
Mindestversicherung
-
1.000.000 € je Versicherungsfall bei haftungsbeschränkten Gesellschaften
-
500.000 € bei nicht haftungsbeschränkten Strukturen möglich
-
4-fache Jahreshöchstleistung
III Sinnvolle Deckungserweiterungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus
Die gesetzlichen Mindestvorgaben sind existenzgefährdend niedrig bei größeren Mandaten. Empfehlenswert sind insbesondere:
Höhere Deckungssummen
-
2,5 Mio. €, 5 Mio. €, 10 Mio. € oder mehr
-
besonders wichtig bei:
-
M&A Mandaten
-
Umwandlungen
-
Konzernberatung
-
internationalen Strukturen
-
M&A-Mandate
Gesetzlich nicht explizit geregelt, aber zwingend mitzuversichern:
-
Due Diligence
-
Garantiekataloge
-
Strukturierungsberatung
-
Steuerstrukturierung international
Hier entstehen schnell Schäden im zweistelligen Millionenbereich.
Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter
Seit GwG stark haftungsrelevant.
Empfehlenswert:
-
ausdrückliche Mitversicherung als interner oder externer Geldwäschebeauftragter
Externer Datenschutzbeauftragter (DSGVO)
Viele Kanzleien übernehmen diese Funktion.
Ohne ausdrücklichen Einschluss häufig nicht versichert, da nicht zwingend Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit.
Strafrechtsschutz
Sehr sinnvoll:
-
Verteidigungskosten bei berufsbezogenen Vorwürfen
-
auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen
-
ideal: auch bei Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur rechtskräftigen Feststellung
Wissentliche Pflichtverletzung (PartG mbB)
-
Regressverzicht bei wissentlicher Pflichtverletzung, kein Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen
-
besonders wichtig für PartG mbB bei Großschäden
-
Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung, auch für Steuerberater- und Wirtschaftsprüferrisiken
Weltweite Deckung (USA/Kanada/China)
Gesetzlich meist nur Europa gefordert.
Wichtig bei:
-
internationaler Steuerstrukturierung
-
grenzüberschreitenden Transaktionen
-
US-Bezug (hohes Haftungsrisiko!)
Empfehlung:
-
weltweite Deckung
-
zumindest mit separatem USA/Kanada Sublimit
Organ- und Aufsichtsratsmandate
Nicht automatisch vom Berufsbild gedeckt!
Empfehlenswert:
-
ausdrücklicher Einschluss
-
oder separate D&O-Deckung
Betroffen:
-
Aufsichtsrat
-
Beirat
-
Verwaltungsrat
-
Stiftungsvorstand
Nachlassverwalter / Testamentsvollstrecker
Gerade bei Anwälten häufige Zusatzfunktion.
Kaufmännische oder leitende Funktion im Rahmen dieser Tätigkeiten normalerweise nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Diese sollte explizit eingeschlossen sein.
Kaufmännische und leitende Tätigkeiten
Beispiel:
-
Interim-Geschäftsführer
-
Sanierungsberatung
-
CRO-Tätigkeit
Häufig problematisch ohne Erweiterung.
IV Zusammenfassende Bewertung
Lassen Sie sich von uns beraten.
Wir erarbeiten ein maßgeschneidertes Konzept für Sie!!
bottom of page