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Vermögensschadenhaftpflicht

I. Rechtsanwälte

1. Einzelner Berufsträger (Einzelanwalt)

Gesetzliche Grundlage

  • § 51 BRAO

Mindestversicherung

  • Mindestversicherungssumme: 250.000 € je Versicherungsfall
  • Jahreshöchstleistung: mindestens 4-fache Mindestversicherungssumme
  • Versicherung muss bestehen bei Zulassung und während der gesamten Berufsausübung
  • Versicherungspflicht nur für Vermögensschäden (keine Personen-/Sachschäden)

Umfang des gesetzlichen Mindestschutzes

Versichert ist die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dazu gehören typischerweise:
  • Beratung und Vertretung
  • Vertragsgestaltung
  • Prozessführung
  • Treuhandtätigkeiten im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit
Nicht automatisch erfasst:
  • Organfunktionen (z.B. Aufsichtsrat)
  • rein kaufmännische Tätigkeiten
  • Tätigkeiten außerhalb des Berufsbilds

2. Berufsausübungsgesellschaft (PartG, GbR, GmbH etc.)

 
Gesetzliche Grundlage
  • §§ 59n ff. BRAO (neue Systematik seit BRAO-Reform)
Seit der Reform ist die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) selbst Zulassungssubjekt und damit eigenständig versicherungspflichtig.

Mindestversicherung

  • Grundsätzlich 500.000 € je Versicherungsfall
  • Bei Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung teilweise 250.000 € ausreichend, sofern keine Haftungsbeschränkung gegenüber Mandanten besteht
  • Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
       
Wichtig:
Es besteht eine Doppelversicherungspflicht:
  • Versicherung der Gesellschaft
  • zusätzlich Versicherung jedes einzelnen Berufsträgers

3. Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH)

Gesetzliche Grundlage

  • §§ 59n, 59o BRAO
  • § 8 Abs. 4 PartGG (für PartG mbB)

Mindestversicherung

  • 1.000.000 € je Versicherungsfall (bei PartG mbB regelmäßig)
  • Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. €
Haftungsbeschränkung greift nur, wenn:
  • Versicherung gesetzeskonform besteht
  • korrekte Firmierung mit „mbB“

4. Änderungen durch die BRAO-Reform (seit 01.08.2022)

Die Reform hat den Versicherungsschutz erheblich beeinflusst:

 

 

Gesellschaft als eigenständiges Zulassungssubjekt

Vorher: Versicherung primär über die Berufsträger
Jetzt: eigenständige Versicherungspflicht der BAG

 

Öffnung für interprofessionelle Gesellschaften

  • Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten etc.
  • Versicherung muss nun alle berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten abdecken

 

Vereinheitlichung der Mindestversicherungssummen

  • Klarere Staffelung nach Haftungsform
  • Erhöhung der Transparenz

 

Wegfall alter Sozietätsregelungen

  • Neue Haftungssystematik → Versicherungsbedingungen mussten angepasst werden

 

II Steuerberater

1. Einzelner Steuerberater

Gesetzliche Grundlage

  • § 67 StBerG

Mindestversicherung

  • 250.000 € je Versicherungsfall
  • Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
Versichert:
  • Hilfeleistung in Steuersachen
  • betriebswirtschaftliche Beratung
  • Treuhandtätigkeiten im Berufsbild

2. Steuerberatungsgesellschaft

Gesetzliche Grundlage

  • §§ 49 ff. StBerG
  • § 67 StBerG

Mindestversicherung

  • 1.000.000 € je Versicherungsfall bei haftungsbeschränkten Gesellschaften
  • 500.000 € bei nicht haftungsbeschränkten Strukturen möglich
  • 4-fache Jahreshöchstleistung

       

III Sinnvolle Deckungserweiterungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus

Die gesetzlichen Mindestvorgaben sind existenzgefährdend niedrig bei größeren Mandaten. Empfehlenswert sind insbesondere:

 

Höhere Deckungssummen

  • 2,5 Mio. €, 5 Mio. €, 10 Mio. € oder mehr

  • besonders wichtig bei:

    • M&A Mandaten

    • Umwandlungen

    • Konzernberatung

    • internationalen Strukturen

 

M&A-Mandate

Gesetzlich nicht explizit geregelt, aber zwingend mitzuversichern:

  • Due Diligence

  • Garantiekataloge

  • Strukturierungsberatung

  • Steuerstrukturierung international

Hier entstehen schnell Schäden im zweistelligen Millionenbereich.

 

Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter

Seit GwG stark haftungsrelevant.
Empfehlenswert:

  • ausdrückliche Mitversicherung als interner oder externer Geldwäschebeauftragter

 

Externer Datenschutzbeauftragter (DSGVO)

Viele Kanzleien übernehmen diese Funktion.
Ohne ausdrücklichen Einschluss häufig nicht versichert, da nicht zwingend Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit.

 

Strafrechtsschutz

Sehr sinnvoll:

  • Verteidigungskosten bei berufsbezogenen Vorwürfen

  • auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen

  • ideal: auch bei Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur rechtskräftigen Feststellung

 

Wissentliche Pflichtverletzung (PartG mbB)

  • Regressverzicht bei wissentlicher Pflichtverletzung, kein Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen

  • besonders wichtig für PartG mbB bei Großschäden

  • Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung, auch für Steuerberater- und Wirtschaftsprüferrisiken

Weltweite Deckung (USA/Kanada/China)

Gesetzlich meist nur Europa gefordert.

Wichtig bei:

  • internationaler Steuerstrukturierung

  • grenzüberschreitenden Transaktionen

  • US-Bezug (hohes Haftungsrisiko!)

Empfehlung:

  • weltweite Deckung

  • zumindest mit separatem USA/Kanada Sublimit

 

Organ- und Aufsichtsratsmandate

Nicht automatisch vom Berufsbild gedeckt!

Empfehlenswert:

  • ausdrücklicher Einschluss

  • oder separate D&O-Deckung

Betroffen:

  • Aufsichtsrat

  • Beirat

  • Verwaltungsrat

  • Stiftungsvorstand

 

Nachlassverwalter / Testamentsvollstrecker

Gerade bei Anwälten häufige Zusatzfunktion.
Kaufmännische oder leitende Funktion im Rahmen dieser Tätigkeiten  normalerweise nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Diese sollte explizit eingeschlossen sein.

Kaufmännische und leitende Tätigkeiten

Beispiel:

  • Interim-Geschäftsführer

  • Sanierungsberatung

  • CRO-Tätigkeit

Häufig problematisch ohne Erweiterung.

 

IV Zusammenfassende Bewertung

Lassen Sie sich von uns beraten.

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Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG

AuditTaxLaw Risk Solution GmbH

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Vertreten durch: Christina Schelbert 


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Audit Tax Law Risk Solution GmbH ist tätig als unabhängiger Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO

Zuständige Erlaubnisbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen
§ 34d Gewerbeordnung
§§ 59-68 VVG
VersVermV

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Webseite Gesetze im Internet eingesehen und abgerufen werden.

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