Vermögensschadenhaftpflicht
I. Rechtsanwälte
1. Einzelner Berufsträger (Einzelanwalt)
Gesetzliche Grundlage
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§ 51 BRAO
Mindestversicherung
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Mindestversicherungssumme: 250.000 € je Versicherungsfall
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Jahreshöchstleistung: mindestens 4-fache Mindestversicherungssumme
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Versicherung muss bestehen bei Zulassung und während der gesamten Berufsausübung
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Versicherungspflicht nur für Vermögensschäden (keine Personen-/Sachschäden)
Umfang des gesetzlichen Mindestschutzes
Versichert ist die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dazu gehören typischerweise:
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Beratung und Vertretung
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Vertragsgestaltung
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Prozessführung
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Treuhandtätigkeiten im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit
Nicht automatisch erfasst:
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Organfunktionen (z.B. Aufsichtsrat)
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rein kaufmännische Tätigkeiten
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Tätigkeiten außerhalb des Berufsbilds
2. Berufsausübungsgesellschaft (PartG, GbR, GmbH etc.)
Gesetzliche Grundlage
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§§ 59n ff. BRAO (neue Systematik seit BRAO-Reform)
Seit der Reform ist die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) selbst Zulassungssubjekt und damit eigenständig versicherungspflichtig.
Mindestversicherung
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Grundsätzlich 500.000 € je Versicherungsfall
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Bei Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung teilweise 250.000 € ausreichend, sofern keine Haftungsbeschränkung gegenüber Mandanten besteht
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Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
Wichtig:
Es besteht eine Doppelversicherungspflicht:
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Versicherung der Gesellschaft
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zusätzlich Versicherung jedes einzelnen Berufsträgers
3. Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH)
Gesetzliche Grundlage
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§§ 59n, 59o BRAO
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§ 8 Abs. 4 PartGG (für PartG mbB)
Mindestversicherung
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1.000.000 € je Versicherungsfall (bei PartG mbB regelmäßig)
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Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. €
Haftungsbeschränkung greift nur, wenn:
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Versicherung gesetzeskonform besteht
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korrekte Firmierung mit „mbB“
4. Änderungen durch die BRAO-Reform (seit 01.08.2022)
Die Reform hat den Versicherungsschutz erheblich beeinflusst:
Gesellschaft als eigenständiges Zulassungssubjekt
Vorher: Versicherung primär über die Berufsträger
Jetzt: eigenständige Versicherungspflicht der BAG
Öffnung für interprofessionelle Gesellschaften
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Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten etc.
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Versicherung muss nun alle berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten abdecken
Vereinheitlichung der Mindestversicherungssummen
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Klarere Staffelung nach Haftungsform
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Erhöhung der Transparenz
Wegfall alter Sozietätsregelungen
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Neue Haftungssystematik → Versicherungsbedingungen mussten angepasst werden
II Steuerberater
1. Einzelner Steuerberater
Gesetzliche Grundlage
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§ 67 StBerG
Mindestversicherung
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250.000 € je Versicherungsfall
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Jahreshöchstleistung mindestens 4-fach
Versichert:
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Hilfeleistung in Steuersachen
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betriebswirtschaftliche Beratung
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Treuhandtätigkeiten im Berufsbild
2. Steuerberatungsgesellschaft
Gesetzliche Grundlage
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§§ 49 ff. StBerG
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§ 67 StBerG
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Mindestversicherung
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1.000.000 € je Versicherungsfall bei haftungsbeschränkten Gesellschaften
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500.000 € bei nicht haftungsbeschränkten Strukturen möglich
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4-fache Jahreshöchstleistung
III Sinnvolle Deckungserweiterungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus
Die gesetzlichen Mindestvorgaben sind existenzgefährdend niedrig bei größeren Mandaten. Empfehlenswert sind insbesondere:
Höhere Deckungssummen
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2,5 Mio. €, 5 Mio. €, 10 Mio. € oder mehr
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besonders wichtig bei:
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M&A Mandaten
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Umwandlungen
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Konzernberatung
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internationalen Strukturen
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M&A-Mandate
Gesetzlich nicht explizit geregelt, aber zwingend mitzuversichern:
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Due Diligence
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Garantiekataloge
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Strukturierungsberatung
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Steuerstrukturierung international
Hier entstehen schnell Schäden im zweistelligen Millionenbereich.
Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter
Seit GwG stark haftungsrelevant.
Empfehlenswert:
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ausdrückliche Mitversicherung als interner oder externer Geldwäschebeauftragter
Externer Datenschutzbeauftragter (DSGVO)
Viele Kanzleien übernehmen diese Funktion.
Ohne ausdrücklichen Einschluss häufig nicht versichert, da nicht zwingend Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit.
Strafrechtsschutz
Sehr sinnvoll:
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Verteidigungskosten bei berufsbezogenen Vorwürfen
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auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen
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ideal: auch bei Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur rechtskräftigen Feststellung
Wissentliche Pflichtverletzung (PartG mbB)
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Regressverzicht bei wissentlicher Pflichtverletzung, kein Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen
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besonders wichtig für PartG mbB bei Großschäden
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Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung, auch für Steuerberater- und Wirtschaftsprüferrisiken
Weltweite Deckung (USA/Kanada/China)
Gesetzlich meist nur Europa gefordert.
Wichtig bei:
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internationaler Steuerstrukturierung
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grenzüberschreitenden Transaktionen
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US-Bezug (hohes Haftungsrisiko!)
Empfehlung:
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weltweite Deckung
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zumindest mit separatem USA/Kanada Sublimit
Organ- und Aufsichtsratsmandate
Nicht automatisch vom Berufsbild gedeckt!
Empfehlenswert:
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ausdrücklicher Einschluss
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oder separate D&O-Deckung
Betroffen:
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Aufsichtsrat
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Beirat
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Verwaltungsrat
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Stiftungsvorstand
Nachlassverwalter / Testamentsvollstrecker
Gerade bei Anwälten häufige Zusatzfunktion.
Kaufmännische oder leitende Funktion im Rahmen dieser Tätigkeiten normalerweise nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Diese sollte explizit eingeschlossen sein.
Kaufmännische und leitende Tätigkeiten
Beispiel:
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Interim-Geschäftsführer
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Sanierungsberatung
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CRO-Tätigkeit
Häufig problematisch ohne Erweiterung.
IV Zusammenfassende Bewertung
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Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG
AuditTaxLaw Risk Solution GmbH
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Christina Schelbert
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Angaben gemäß § 34d GewO
Audit Tax Law Risk Solution GmbH ist tätig als unabhängiger Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO
Zuständige Erlaubnisbehörde:
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Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
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Berufsrechtliche Regelungen
§ 34d Gewerbeordnung
§§ 59-68 VVG
VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Webseite Gesetze im Internet eingesehen und abgerufen werden.
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Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
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