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FAQ Architekten und Ingenieure

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Planung ist Verantwortung. Für Menschen, Bauwerke und Budgets.
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner und Beratende Ingenieure tragen ein Haftungsrisiko, das sich von dem der rechts- und steuerberatenden Berufe grundlegend unterscheidet. Fehler in Planung und Bauüberwachung verursachen nicht nur Vermögensschäden, sondern auch Sachschäden am Bauwerk und im schlimmsten Fall Personenschäden. Die Folgen treten oft erst Jahre nach Fertigstellung zutage.


Das Haftungsumfeld


Vertragliche Haftung nach dem Architekten- und Ingenieurvertragsrecht
Seit dem 01.01.2018 regeln die §§ 650p bis 650t BGB den Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenen Vertragstyp. Architekten schulden die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Die Haftung ist werkvertraglich geprägt: Geschuldet ist ein mangelfreies Planungswerk, nicht nur ein Bemühen.


Verjährung. Mängelansprüche bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wird die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mitbeauftragt, verschiebt sich die Abnahme und damit der Verjährungsbeginn entsprechend nach hinten.
Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer. Planungs- oder Überwachungsfehler und Ausführungsmängel führen häufig zur gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer. Wegen eines Überwachungsfehlers kann der Architekt allerdings erst dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn der Bauherr dem ausführenden Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 650t BGB). In der Praxis bleibt der Architekt dennoch oft der solventeste Anspruchsgegner, wenn Bauunternehmen insolvent sind.


Typische Schadenbilder


Planungsfehler: fehlerhafte Abdichtung, unzureichender Schall- und Wärmeschutz, Brandschutzmängel, statische Fehler
Überwachungsfehler: nicht erkannte Ausführungsmängel, fehlerhafte Abnahmen, unzureichende Dokumentation


Kostenfehler: fehlerhafte Kostenschätzung und Kostenberechnung, unterlassene Kostenkontrolle, Überschreitung eines Kostenrahmens
Termin- und Koordinationsfehler: Bauzeitverzögerungen und daraus folgende Mehrkosten


Genehmigungsrisiken: nicht genehmigungsfähige Planung, Verstöße gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
 

Beratungsfehler: fehlerhafte Beratung zu Fördermitteln, Energieeffizienz und gesetzlichen Anforderungen


Vergabefehler: Fehler bei der Mitwirkung an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber


Die berufsrechtlichen Erfordernisse


Das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure ist Landesrecht. Jedes Bundesland regelt in seinem Architekten- bzw. Baukammergesetz den Schutz der Berufsbezeichnung, die Eintragung in die Architektenliste, die Berufspflichten und die Anforderungen an Berufsgesellschaften. Die Anforderungen an den Versicherungsschutz unterscheiden sich daher je nach Kammerbezirk erheblich.
Grundsatz: Wer einträgt, muss versichern

 

Die Berufsbezeichnungen „Architektin/Architekt", „Innenarchitektin/Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" und „Stadtplanerin/Stadtplaner" darf nur führen, wer in die Liste der zuständigen Kammer eingetragen ist. Mit der Kammermitgliedschaft gehen Berufspflichten einher, zu denen stets eine ausreichende Haftpflichtversicherung gehört. Die Bundesländer setzen diese Pflicht unterschiedlich um:


In einigen Ländern besteht für freischaffende Architekten eine allgemeine Berufspflicht zur ausreichenden Versicherung, ohne dass das Gesetz Mindestsummen beziffert.
In anderen Ländern schreiben Gesetz oder Kammersatzung konkrete Mindestversicherungssummen für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden vor.
Für Berufsgesellschaften (GmbH, AG, PartGmbB), die die Berufsbezeichnung im Namen führen wollen, gelten nahezu überall ausdrücklich bezifferte Pflichtversicherungen mit Nachhaftungsvorgaben.


Beispiel Bayern: Baukammerngesetz (BauKaG)
Für Architekten, Stadtplaner und Beratende Ingenieure mit Sitz in Bayern gilt das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau.
Einzelne Kammermitglieder. Die Mitglieder beider Kammern sind berufsrechtlich verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauKaG). Das Nähere regelt die Berufsordnung der jeweiligen Kammer. Was „ausreichend" ist, bestimmt sich nach Art und Umfang der Tätigkeit. Ein Verstoß ist eine Berufspflichtverletzung, die berufsgerichtlich geahndet werden kann.


Kapitalgesellschaften (Art. 8 BauKaG). Eine Architekten- oder Ingenieurgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder AG darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer eingetragen ist. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung:


Kriterium: Anforderung nach Art. 8 Abs. 5 BauKaG
Personenschäden je Versicherungsfall mindestens 2.500.000 €
Sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall mindestens 600.000 €
Die Jahreshöchstleistung darf auf das Dreifache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden
Laufzeit für die Dauer der Eintragung
Nachhaftung mindestens fünf Jahre


Reine Stadtplanergesellschaften: Versicherung nur für sonstige Schäden ausreichend


Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (Art. 9 Abs. 3 BauKaG).

 

Die PartGmbB schützt das Privatvermögen der Partner vor Haftung für Berufsfehler, allerdings nur, wenn die Gesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Es gelten dieselben Mindestsummen wie für Kapitalgesellschaften. Die Jahreshöchstleistung darf auf die Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden, muss aber mindestens das Dreifache betragen.
Haftungsbegrenzung gegenüber Auftraggebern. Unterhält eine Partnerschaftsgesellschaft eine entsprechende Versicherung, kann sie die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden begrenzen: durch individuelle schriftliche Vereinbarung bis zur Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für einfache Fahrlässigkeit auf das Dreifache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, soweit Versicherungsschutz besteht (Art. 9 Abs. 2 BauKaG).


Beispiel Baden-Württemberg: Architektengesetz
Zum Vergleich: In Baden-Württemberg verlangt das Berufsrecht bereits von einzelnen freischaffenden Architekten eine durchlaufende Jahreshaftpflichtversicherung mit mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden je Versicherungsfall. Berufsgesellschaften und PartGmbB müssen dort mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 300.000 € für Sach- und Vermögensschäden versichern, mit fünfjähriger Nachhaftung und einer Jahreshöchstleistung von mindestens dem Dreifachen.


Der Vergleich zeigt: Wer über Landesgrenzen hinweg tätig ist oder den Sitz verlegt, muss die jeweils geltenden Kammeranforderungen prüfen.


Achtung PartGmbB: Die Haftungsbeschränkung steht und fällt mit der Versicherung
Das Haftungsprivileg der PartGmbB greift nur, solange die vorgeschriebene Versicherung tatsächlich besteht und ausreichend dimensioniert ist. Kritische Situationen sind:
Aufnahme neuer Partner ohne Anpassung der Jahreshöchstleistung
Ausweitung der Tätigkeit auf nicht versicherte Leistungsbilder
Prämienverzug oder Kündigung durch den Versicherer
Sitzverlegung in ein Bundesland mit abweichenden Anforderungen
Fehlt ausreichender Versicherungsschutz, droht die persönliche Haftung aller Partner.
Weitere berufsrechtlich und öffentlich-rechtlich relevante Anforderungen
Bauvorlageberechtigung: Die Landesbauordnungen knüpfen die Berechtigung zur Einreichung von Bauvorlagen an die Eintragung in die Architektenliste bzw. entsprechende Listen.
Prüfsachverständige, Nachweisberechtigte und Tragwerksplaner: Für besondere öffentlich-rechtliche Funktionen sehen Landesverordnungen häufig eigene, teils höhere Versicherungsanforderungen vor.
Öffentliche Auftraggeber: Bund, Länder und Kommunen verlangen bei der Vergabe von Planungsleistungen regelmäßig projektbezogene Deckungssummen, die weit über den berufsrechtlichen Mindestsummen liegen.
Sachverständigentätigkeit: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen zusätzlichen Vorgaben der bestellenden Kammer.
Angestellte und beamtete Architekten: Wer neben dem Anstellungsverhältnis selbstständige Leistungen erbringt, auch nur gelegentlich oder unentgeltlich, benötigt hierfür nach dem Berufsrecht vieler Kammern ebenfalls ausreichenden Versicherungsschutz.


Der erforderliche Versicherungsschutz


Die drei Schadenarten
Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure ist eine kombinierte Haftpflichtversicherung. Sie deckt anders als die reine Vermögensschadenhaftpflicht der Rechtsanwälte und Steuerberater alle drei Schadenarten:


Personenschäden: Einsturz, Absturz durch fehlerhaftes Geländer, Verletzungen durch Planungsfehler 3.000.000 € und mehr


Sachschäden: Feuchtigkeitsschäden durch Abdichtungsfehler, Rissbildung, Beschädigung von Nachbargebäuden projektabhängig, oft 1.000.000 € und mehr


Vermögensschäden: Mehrkosten, Bauzeitverzögerung, Nutzungsausfall, nicht genehmigungsfähige Planung projektabhängig


Die berufsrechtlichen Mindestsummen sind Untergrenzen. Die angemessene Versicherungssumme richtet sich nach Projektgrößen, Leistungsbildern und vertraglichen Anforderungen der Auftraggeber.


Worauf es bei den Bedingungen ankommt:


Versicherte Tätigkeiten:


Alle Leistungsphasen der HOAI einschließlich Objektüberwachung und Objektbetreuung
Generalplanerleistungen mit Mitversicherung oder klar geregeltem Regress gegenüber Subplanern
Projektsteuerung, Projektmanagement und Bauherrenvertretung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)
Energieberatung, Energieausweise und Fördermittelberatung
Brandschutzplanung, Bauphysik und Tragwerksplanung, soweit ausgeübt
Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
BIM-Koordination und BIM-Management einschließlich Betrieb gemeinsamer Datenumgebungen
Neue Beratungsfelder wie ESG- und Nachhaltigkeitsberatung oder technische Due Diligence
Kritische Ausschlüsse und Begrenzungen
Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und Kostenobergrenzen
Überschreitung von Fristen und Terminen
Schäden am Bauwerk selbst (Mängelbeseitigungskosten)
Schadstoff-, Asbest- und Umweltrisiken
Tätigkeiten als Bauträger, Generalübernehmer oder mit eigenen Liefer- und Bauleistungen
Auslandsprojekte und Leistungen nach ausländischem Recht
Vertragliche Haftungserweiterungen über das gesetzliche Maß hinaus
Zeitliche Deckung
Nachhaftung nach Aufgabe der Berufstätigkeit, mindestens entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben
Rückwärtsdeckung bei Versichererwechsel für bekannte und unbekannte Altprojekte
Serienschadenregelungen, die bei wiederkehrenden Planungsdetails nicht zu einer unangemessenen Summenbegrenzung führen
Projektbezogene Lösungen
Objektversicherung: Eigene Deckung für ein einzelnes Großprojekt mit projektbezogener Versicherungssumme, unabhängig von der Jahresmaximierung des Bürovertrags
ARGE-Deckungen: Absicherung von Arbeitsgemeinschaften mit anderen Planungsbüros
Summenerhöhungen im Einzelfall auf Anforderung öffentlicher oder institutioneller Auftraggeber


Ergänzende Absicherungen für Planungsbüros


D&O-Versicherung für Geschäftsführer von Architekten- und Ingenieurgesellschaften
Cyberversicherung für Planungsdaten, BIM-Modelle und digitale Projektplattformen
Vertrauensschadenversicherung gegen Betrug und Veruntreuung


Unser Ansatz für Architekten und Ingenieure


Prüfung der Anforderungen Ihrer zuständigen Kammer und der Gesellschaftsform
Abgleich Ihrer Leistungsbilder mit dem Bedingungswerk, insbesondere bei neuen Tätigkeitsfeldern wie BIM oder ESG-Beratung
Bemessung der Versicherungssummen nach Projektvolumen und Auftraggeberanforderungen
Bedingungsvergleich der spezialisierten Architekten- und Ingenieurversicherer
Unterstützung bei der vertraglichen Haftungsbegrenzung gegenüber Auftraggebern
Umdeckung mit lückenloser Rückwärts- und Nachhaftungsregelung

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