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D&O Absicherung

Persönliche Haftung braucht persönlichen Schutz.

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Wer eine Gesellschaft leitet oder überwacht, haftet für Pflichtverletzungen grundsätzlich mit dem eigenen Privatvermögen. Das betrifft nicht nur Vorstände großer Aktiengesellschaften, sondern ebenso Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Architekturbüros in der Rechtsform der GmbH.

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Die Haftungsgrundlagen

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Innenhaftung. Die Gesellschaft selbst nimmt ihre Organe in Anspruch, etwa nach § 43 GmbHG für Geschäftsführer oder § 93 AktG für Vorstände. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Beweislast für pflichtgemäßes Handeln liegt dabei regelmäßig beim Organmitglied. Unternehmerische Entscheidungen sind nur unter den Voraussetzungen der Business Judgment Rule geschützt: auf Grundlage angemessener Information, ohne Interessenkonflikt und zum Wohl der Gesellschaft.

Außenhaftung.

 

Dritte, etwa Gläubiger, Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt, nehmen Organe unmittelbar in Anspruch. Typische Fälle sind die Haftung für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO), für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sowie deliktische Ansprüche.

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Insolvenznahe Haftung. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Geschäftsleiter zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO). Diese Ansprüche erreichen schnell existenzbedrohende Größenordnungen und werden von Insolvenzverwaltern konsequent verfolgt.

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Warum die Berufshaftpflicht nicht genügt

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Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt die fachliche Tätigkeit gegenüber Mandanten. Entscheidungen als Organ, etwa zu Investitionen, Personal, Liquidität, Compliance oder zur Organisation der Gesellschaft, sind davon nicht erfasst. Wer als Berufsträger zugleich Geschäftsführer ist, trägt also zwei getrennte Haftungsrisiken, die zwei getrennte Deckungen erfordern.

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Wer eine D&O-Versicherung benötigt

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  • Geschäftsführer und Vorstände von Berufsausübungsgesellschaften (GmbH, AG, PartGmbB mit Geschäftsführungsorganen)

  • Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen und Familiengesellschaften

  • Aufsichtsräte, Beiräte und Verwaltungsräte

  • Vorstände von Vereinen, Stiftungen, Verbänden und berufsständischen Einrichtungen

  • Leitende Angestellte mit Prokura oder faktischer Leitungsfunktion

  • Organe von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften

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Worauf es bei der Deckung ankommt

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Umfang des Versicherungsschutzes

  • Innen- und Außenhaftung ohne unangemessene Einschränkungen

  • Abwehrkosten auch bei unbegründeten Ansprüchen, idealerweise mit Kostenregelungen, die die Versicherungssumme nicht vorzeitig aufzehren

  • Schutz bei Ansprüchen nach § 15b InsO

  • Strafrechtsschutz für Ermittlungsverfahren gegen Organe

  • Absicherung der Steuer- und Sozialversicherungshaftung, soweit versicherbar

Zeitliche Deckung

  • Claims-made-Prinzip: Maßgeblich ist die Anspruchserhebung während der Vertragslaufzeit

  • Unbegrenzte oder weitreichende Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn

  • Nachmeldefristen nach Vertragsende sowie Schutz für ausgeschiedene Organe

  • Regelungen bei Change of Control, Verschmelzung oder Insolvenz

Vertragsgestaltung

  • Trennungsklausel: Pflichtverletzungen oder Anzeigepflichtverletzungen eines Organs dürfen nicht zulasten der übrigen Versicherten gehen

  • Weite Definition der versicherten Personen, einschließlich faktischer Geschäftsführer

  • Klare Regelungen zur Reihenfolge der Befriedigung bei mehreren Anspruchstellern

  • Keine Ausschlüsse für Ansprüche zwischen Versicherten ohne sachlichen Grund

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Selbstbehalt bei Vorständen

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Schließt eine Aktiengesellschaft eine D&O-Versicherung für ihren Vorstand ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung zu vereinbaren (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dieses persönliche Risiko lässt sich über eine separate, vom Vorstand selbst abgeschlossene Selbstbehaltversicherung absichern.

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Unser Ansatz

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Wir analysieren Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Ressortverteilung und Haftungsstrukturen und entwickeln daraus eine D&O-Lösung, die Ihre Organstellung tatsächlich abbildet. Wir grenzen die D&O-Versicherung sauber von Vermögensschadenhaftpflicht, Strafrechtsschutz und Cyberdeckung ab und begleiten Sie im Anspruchsfall, der gerade in der D&O-Versicherung oft über Jahre verläuft.

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