Praxisfall
- Christina Schelbert

- 15. Mai
- 1 Min. Lesezeit

Wer bei Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB der DWS nur „Pi mal Daumen“ auf die Vermögensschadenhaftpflicht schaut, spielt schnell Lotto mit der eigenen Existenz. 🎯💥
Aktueller Praxisfall aus unserer Beratung bei Audit Tax Law Risk Solution:
Eine Steuerberatungsgesellschaft nutzte vorformulierte Auftragsbedingungen mit Haftungsbegrenzung. Voraussetzung hierfür ist nach § 67a StBerG i.V.m. § 52 DVStB allerdings eine ausreichende Versicherungssumme von 4 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Das Problem:Versichert war tatsächlich nur mit 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Die „4 Mio. EUR“ standen zwar in der Police — allerdings an der falschen Stelle. Es handelte sich lediglich um die Jahreshöchstleistung und eben nicht um die gesetzlich erforderliche Deckungssumme je Einzelfall.
Besonders spannend:Dem Steuerberater wurde vom betreuenden Makler und sogar vom Versicherer bestätigt, dass der Versicherungsschutz „so korrekt und ausreichend“ sei. 😬
Unsere Antwort darauf:Diese Falschberatung könnte für alle Beteiligten ein ausgesprochen teurer Spaß werden.
Denn:Verlässt sich der Steuerberater auf eine nicht wirksame Haftungsbegrenzung und entsteht ein Schaden oberhalb der tatsächlichen Mindestdeckung, bleibt der Differenzbetrag im Zweifel beim Steuerberater hängen.
Beispiel gefällig?Schaden: 1,5 Mio. EURVersichert: 1 Mio. EUREigenanteil aus der „Portokasse“: schlanke 500.000 EUR. 📬💸
Nach unserer Beratung wurde dem Mandanten klar:Die Konstruktion war berufsrechtlich nicht sauber abgesichert.
Die gute Nachricht:Wir konnten den Vertrag vollständig neu strukturieren und korrekt absichern. ✅
Die Moral von der Geschichte:Existenzielle Verträge gehören in die Hände von Spezialmaklern, die nicht nur Policen lesen, sondern auch Berufsrecht und Haftungspraxis verstehen.
Denn zwischen:„steht irgendwo in der Police“und„erfüllt tatsächlich die Anforderungen des StBerG“liegen manchmal mehrere hunderttausend Euro. 😉



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