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Die neue Produkthaftungsrichtlinie, die KI-Haftungsrichtlinie und die Probleme im Bereich Legal Tech und Tax Tech



Die gesetzliche Produkthaftung nach der bisherigen Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG sowie auch nach der neuen Richtlinie (EU) 2024/2853 ist grundsätzlich auf bestimmte Schadensarten beschränkt. Erfasst werden vor allem:


Personenschäden (Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung) sowie

Sachschäden an privat genutzten Sachen.


Reine Vermögensschäden („pure economic loss“) werden dagegen grundsätzlich nicht ersetzt. Genau hierin liegt die zentrale Schwäche der Produkthaftung im Bereich Legal Tech, Tax Tech und KI-basierter Beratungsleistungen, denn dort entstehen typischerweise keine Personen- oder klassischen Sachschäden, sondern finanzielle Fehlentscheidungen, Steuermehrbelastungen, Fristversäumnisse, fehlerhafte Vertragsgestaltungen oder Compliance-Verstöße.


Wenn etwa:


eine KI falsche steuerliche Berechnungen liefert,

ein Legal-Tech-System fehlerhafte Vertragsklauseln generiert,

eine Due-Diligence-KI Risiken übersieht oder

ein KI-System halluzinierte Rechtsprechung ausgibt,


entstehen regelmäßig reine Vermögensschäden. Diese fallen traditionell nicht unter die verschuldensunabhängige gesetzliche Produkthaftung.


Die neue Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 erweitert zwar den Produktbegriff massiv auf:


Software,

KI-Systeme,

digitale Dienste,

Updates,

cloudbasierte Komponenten und

selbstlernende Systeme,


ändert aber am Grundprinzip der ersatzfähigen Schadensarten nur begrenzt etwas. Zwar wurde der Schadensbegriff modernisiert und umfasst nun teilweise auch Datenverluste bzw. Datenbeschädigungen, eine allgemeine Haftung für reine Vermögensschäden wurde jedoch gerade nicht eingeführt.


Das bedeutet praktisch:


Die Produkthaftung hilft bei klassischen KI-Vermögensschäden oft nicht weiter.

Ansprüche müssen deshalb regelmäßig auf andere Haftungsgrundlagen gestützt werden.


Relevant werden insbesondere:


vertragliche Haftung,

Berufsrecht,

deliktische Verschuldenshaftung,

Datenschutzhaftung (Art. 82 DSGVO),

Organisationsverschulden,

Prospekthaftung,

Gewährleistungsrecht,

Beratungsverträge,

sowie gegebenenfalls spezialgesetzliche Haftungsnormen.

Für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet dies:

Die eigentlichen Haftungsrisiken beim Einsatz generativer KI liegen weniger in der Produkthaftung als vielmehr:


in der Berufs- und Vertragshaftung,

in Organisationspflichtverletzungen,

in Aufklärungs- und Kontrollpflichten,

sowie in fehlerhaften KI-gestützten Beratungsleistungen.


Deshalb gewinnt in der Praxis die Berufshaftpflichtversicherung und insbesondere die erweiterte Vermögensschadenhaftpflicht erhebliche Bedeutung. Viele klassische Produkthaftpflichtversicherungen würden reine KI-Beratungsschäden gerade nicht decken. Anbieter von Legal-Tech- und Tax-Tech-Lösungen benötigen deshalb regelmäßig:


erweiterte Produkthaftpflichtdeckungen,

Tech-E&O-Versicherungen (Errors & Omissions),

Cyber-Versicherungen,

sowie spezielle Vermögensschadenhaftpflichtkonzepte.


Gerade bei KI-Systemen verschwimmt dabei zunehmend die Grenze zwischen:


Produkt,

Software,

Dienstleistung,

Beratungsleistung und

autonomer Entscheidungsunterstützung.


Die europäische Regulierung hat dieses Problem erkannt, aber bislang bewusst keine allgemeine Gefährdungshaftung für KI-Vermögensschäden eingeführt. Die KI-Haftungsrichtlinie zielte deshalb primär auf Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten, nicht auf eine umfassende verschuldensunabhängige KI-Haftung.

 
 
 

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